AGBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Definition

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für Geschäftsbeziehungen zwischen GP-Performance, und dem Vertragspartner. Wobei diese Bedingungen sowohl für Firmen lt. HGB als auch für Konsumenten,  folgend „Kunde“ genannt, gelten.

 

  1. Geltungsbereich der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen GP-Performance und dem Kunden erfolgen auch künftig ausschließlich aufgrunddieser Geschäftsbedingungen. Mit der Entgegennahme von Lieferung und Leistung erklärt sich der Kunde mit diesen Bedingungen einverstanden. Weiters ist der Kunde verpflichtet bei einer Weiterveräußerung an Dritte unserer Produkte bzw. Fahrzeuge mit unseren Produkten, Diesen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu bringen.

 

  1. Angebot Vertragsschluss und Rücktritt

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An Bestellungen bzw. Aufträge ist der Kunde zwei Wochen lang gebunden. Für einen Rücktritt bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch GP-Performance.

Bitte Beachten Sie dass Software (Chiptuning, Softwareoptimierung usw.) bzw. Spezialanfertigungen vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.

 

  1. Lieferung und Leistung

Alle Liefertermine sind unverbindlich, außer es wurde ein Fixtermin vereinbart. Fälle der höheren Gewalt entheben die Firma GP-Performance von der Lieferpflicht. Etwaigen erhöhten Zeitbedarf durch unvorhersehbare Montagearbeiten behaltet sich GP-Performance vor.  Schadenersatz durch Nichtlieferung steht dem Kunden nicht zu.

 

  1. Preise

Es gelten die Preise der zuletzt ausgegebenen Preisliste, bzw. Vereinbarungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung und Leistung.

 

  1. Produkt

Alle Angaben wie Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit  sind cirka Werte, welche geringfügig unter bzw. überschritten werden können, da das ermittelte Datenmaterial von Referenzfahrzeugen stammt, welche von Ihren Fahrzeug abweichen können. Eine Haftung ist dadurch ausgeschlossen.

Der Kunde erklärt sich durch die Übernahme des Fahrzeuges, mit der daran verrichteten Arbeit einverstanden.

 

7.Gewährleistung

Die Gewährleistung auf die von Firma GP-Performance installierte Software bzw. Hardware beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Einbaus. Soweit bei Neufahrzeugen durch Installation des Tuning-Chips/Softwareänderung die vom ursprünglichen Hersteller gewährte Werksgarantie entfallen, übernimmt Die Firma GP-Performance ihrerseits die vorgenannte Garantie nicht.

 

Der Kunde wurde darauf hingewiesen das durch die Veränderung der Leistungsdaten die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt, sollte diese Veränderung nicht durch ein neuerliches TÜV – Gutachten wieder zur Betriebserlaubnis führen, hat dieses Fahrzeug keine Zulassung laut StvO und darf nur im Motorsport verwendet werden.

Der Käufer ist ausdrücklich  über Alle, in Verbindung mit der Leistungssteigerung höhere Beanspruchung des Motors, Turbolader, Getriebe, Achsen alle Beweglichen Teile usw., und die daraus möglicherweise resultierende kürzere Lebensdauer Dieser, als auch Abgasveränderung, Rechtliche Auswirkungen sowie höhere Steuern und Versicherungseinstufung von der Firma GP-Performance unmittelbar vor der Durchführung bzw. Kauf vollständig und ausführlich informiert worden. Der Kunde ist verpflichtet die Mehrleistung seiner Versicherung zu melden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GP-Performance.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.

 

  1. Urheberrecht

Alle von der Firma GP-Performance gelieferten und verwendeten Produkte wie Software, Hardware von Steuergeräten, aber auch das Design von Logo und Briefpapier dürfen weder kopiert oder nachgemacht werden. Dies löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,– aus.

 

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hartberg

Es gelten die österreichischen Gesetze.

 

  1. Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung, verpflichten sich die Parteien eine solche zu setzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

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